Satzung


I. Zweck und Mitgliedschaft

II. Gliederung des Kreisverbandes

III. Die Organe des Kreisverbandes

IV. Datenschutz

V. Finanzordnung

VI. Allgemeine Bestimmungen

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Der Verein führt den Namen Junge Liberale Kreisverband Dortmund
(2) Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – GRUNDSÄTZE

(1) Der Kreisverband Dortmund der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen in NRW. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige Jugendorganisation, in der sich junge Leute zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, den politischen Liberalismus zu verbreiten, weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen.

(3) Die Jungen Liberalen Kreisverband Dortmund setzen sich besonders für die Interessen von jungen Menschen ein und greifen deren Probleme auf.

§ 3 (A) – MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen Dortmund wird, wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthalt in Dortmund hat. Voraussetzung für eine Aufnahme ist im Regelfall ein ständiger Wohnsitz in Dortmund. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbands kann werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die übergeordneten Satzungen des Bundes- bzw. Landesverbandes nichts anderes bestimmen, ist das Mindestalter 14 Jahre.

(3) Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand erklärt. Über die Aufnahme bei den Jungen Liberalen entscheidet der Kreis- oder Landesvorstand. Erfolgt die Aufnahme durch den Landesvorstand, so kann der Kreisvorstand Widerspruch gegen die Aufnahme einlegen. Der Kreisvorstand hat in seiner nächsten Sitzung nach Stellung eines Aufnahmeantrages, spätestens aber binnen eines Monats darüber zu entscheiden. Die Aufnahme wird wirksam, wenn sie vom Kreis- oder Landesvorstand schriftlich bestätigt wurde.

(4) Bittet ein Mitglied aus einem anderen Kreisverband der Jungen Liberalen um Aufnahme in den Kreisverband Dortmund, so ist bei der Ummeldung analog zu § 3 Abs. 3 zu verfahren. Voraussetzung für eine Aufnahme ist im Regelfall ein ständiger Wohnsitz in Dortmund. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod,
  2. b) bei Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern die Satzung des Landes- oder Bundesverbandes nichts anderes vorsieht,
  3. c) mit dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation,
  4. d) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären ist,
  5. e) durch Ausschluss bei den Jungen Liberalen.

(6) Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge besteht nicht.

(7) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

§ 3 (B) – FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Dortmund kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen. Der Kreisvorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung über den Antrag. Der Kreisvorstand kann die Fördermitgliedschaft auf Beschluss ohne Angabe von Gründen beenden und Fördermitglieder ausschließen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss durch den Kreisvorstand. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES

§ 4 – KREISVERBANDSGRENZEN

Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit denen des Kreisverbandes der FDP Dortmund.

§ 5 – GLIEDERUNG IN ORTSVERBÄNDE

Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreisvorstands in Ortsverbände gliedern. Der Kreisvorstand gibt den Ortsverbänden eine bindende Rahmensatzung vor.

§ 6 – SUBSIDIARITÄT

Die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes der Jungen Liberalen sind Bestandteil dieser Satzung und gehen ihr vor.

III. DIE ORGANE DES KREISVERBANDES

§ 7 – ORGANE

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Dortmund sind dem Range nach:

(1) die Kreismitgliederversammlung

(2) der Kreisvorstand

§ 8 (A) – KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG (Kreiskongress)

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen Kreisverband Dortmund

(2) Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes

Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Entlastung von Mitgliedern des Kreisvorstandes in Einzelabstimmung erfolgen.

  1. b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie zwei Stellvertretern
  2. c) Wahl eines Datenschutzbeauftragten
  3. d) Wahl von Delegierten zu Delegiertenversammlungen übergeordneter Verbände der Jungen Liberalen nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzungen
  4. e) Satzungsänderungen und Auflösung

(3) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat schriftlich oder via E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Kalendertage, beginnend ab dem Tage der Verschickung.

(4) Zu Beginn der Versammlung wird die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, sofern nicht weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Dortmund der Jungen Liberalen, die mit ihren Beitragszahlungen nicht länger als drei Monate eigenverschuldet im Rückstand sind. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(7) Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

(8) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(9) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand sowie alle im Raum Dortmund operierenden Vereinigungen, die Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) sind. Außerdem antragsberechtigt sind alle durch den Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise der Jungen Liberalen Dortmund. Anträge müssen spätestens sieben Tage vor dem Tagungsbeginn schriftlich via E-Mail beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Abstimmung kann der Antragsteller die Dringlichkeit begründen.

(10) Die Kreismitgliederversammlung wählt ein Tagungspräsidium, das aus einem Versammlungsleiter und einem Protokollführer besteht. Das Protokoll ist vom Tagungspräsidium zu unterzeichnen.

(11) Die Kreismitgliederversammlung verfährt sinngemäß nach der Geschäftsordnung des Landes- bzw. Bundeskongresses.

(12) Eine Kreismitgliederversammlung ist ferner auf Antrag und Vorschlag einer Tagesordnung von einem Drittel der Mitglieder beim Kreisvorstand einzuberufen. Die Kreismitgliederversammlung muss dann binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags durch den Kreisvorsitzenden eingeladen werden.

§ 8 (B) – Digitale KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG (Digiatler Kreiskongress)

1) Neben der Kreismitgliederversammlung gemäß § 8 A kann eine mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführende „Digitale Kreismitgliederversammlung“ einberufen werden. Diese ersetzt nicht die Kreismitgliederversammlung nach § 8 A Abs. 3. 

(2) Digitale Kreismitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zehn Tagen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels Einladung in Textform per E-Mail einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.

(3) Aufgaben nach § 8 A Abs. 2 nimmt die digitale Kreiswahlversammlung nicht wahr.

(4) Der Kreisvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung der digitalen Kreismitgliederversammlung erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik. Die sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Kreiskongress als verdeckte Abstimmung statt.

 

§ 9 – KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und bis zu fünf Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. bis zu vier, mindestens aber zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  3. dem Schatzmeister

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Wählbarkeit in die Wahl in den geschäftsführenden Kreisvorstand an die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei (FDP) gebunden.

(3) Zu Beginn der Kreisvorstandswahlen wird die Anzahl der zu wählenden Beisitzer und stellvertretenden Kreisvorsitzenden durch den Kongress festgelegt. Der Kreisvorstand hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Abstimmung erfolgt in offenen, wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragt.

(4) Den Vorstand iSd. §26 BGB bildet der geschäftsführende Kreisvorstand. Grundsätzlich vertritt der Kreisvorsitzende den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Namen des Kreisverbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen (Einzelvertretungsvollmacht). Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Darüber hinaus können zwei stv. Vorsitzende gemeinsam den Verein gerichtlich auch außergerichtlich vertreten.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung nach §8 Abs. 2 und 8 vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister.

(6) Der Kreisvorstand kann beschließen, Mitglieder für besondere Aufgaben zu berufen (§30 BGB). An Kreisvorstandssitzungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.

(7) Mitglieder des Kreisverbandes Dortmund der Jungen Liberalen, die einem Vorstand des Bezirks-, Landes- oder Bundesverbandes der Jungen Liberalen angehören, sind Mitglieder des Kreisvorstandes mit beratender Stimme, sofern sie nicht als voll stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand gewählt wurden und der Kreisvorstand dem nicht widerspricht.

(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Wird keine Mehrheit von einem Kandidaten in diesen Wahlgängen erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem ebenfalls die relative Mehrheit erreicht werden muss. Wird auch im dritten Wahlgang die relative Mehrheit nicht erreicht, so ist der Kandidat nicht gewählt und die Vorschlagsliste wird für einen weiteren Wahlgang erneut geöffnet. Sinngemäß wird dieser vierte Wahlgang als erster Wahlgang nach §9 Abs. 8 behandelt. Die Amtszeit beträgt bis zu 2 Jahre.

(9) Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitglieds erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum der nächsten Kreismitgliederversammlung, die ihren Beschuss mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen muss. Anträge auf Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern können von mind. 1/3 der Mitglieder gestellt werden und müssen mit der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt werden.

(10) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Kreisvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 10 – Spitzenkandidaten

1) Spitzenkandidaten zu den Kreisverband Dortmund betreffenden Volkswahlen sind auf Kreiskongressen zu wählen. Hiervon kann der Kreisvorstand mit einem Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern abweichen und selbst die Wahl vornehmen. Die Wahl ist in der Tagesordnung des betreffenden Gremiums anzukündigen.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht, bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

§ 11 – Ehrenvorsitzende

(1) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstands Ehrenvorsitzende wählen.

(2) Ehrenvorsitzende müssen nicht Fördermitglied oder Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Dortmund sein. Sie erwerben in diesem Fall durch ihre Wahl (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte.

 

IV. DATENSCHUTZ

§ 12 – DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, sicherzustellen. Er überwacht die Art und Weise der Speicherung sowie Nutzung personenbezogener Daten. Darüber hinaus macht er die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut.

(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres fertigt er einen Rechenschaftsbericht zwecks Entlastung des Vorstandes, der der Kreismitgliederversammlung vorzustellen ist, an.

(3) Der Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er darf dem Vorstand nicht angehören.

V. FINANZORDNUNG

§ 13 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 14 – BEITRAGS UND FINANZORDNUNG

(1) Der Kreisverband erhebt die Mitgliedsbeiträge und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den Landesverband ab.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einer durch den Kreisvorstand zu erlassenden Beitragsordnung.

§ 15 – BUCHFÜHRUNG UND KASSENPRÜFUNG

(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Am Ende der Amtsperiode legt er der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Finanzsituation des Kreisverbandes vor. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formell zu prüfen. Der Kreismitgliederversammlung ist dann ein Rechenschaftsbericht zwecks Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden auf der Kreismitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 16 – SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Satzung und Einladung an die Mitglieder verschickt werden.

§ 17 – AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Kreismitgliederversammlung. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband der Jungen Liberalen NRW.

§ 18 – INKRAFTTRETEN

Sollten Teile dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der rechtlichen Regelungen unberührt. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung in Kraft.

 

Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 29.06.2021